1.4. Die Kläger sprachen gegenüber der Beklagten am 20. November 2024 unter Verwendung des amtlichen Formulars per 31. Dezember 2024 die Kündigung des Mietverhältnisses aus. 2. 2.1. Nachdem die Beklagte die Wohnung nicht geräumt hatte, stellten die Kläger am 15. Januar 2025 beim Präsidenten des Bezirksgericht Baden das Ausweisungsbegehren. 2.2. Am 25. Februar 2025 beantragte die Beklagte, es sei ihr eine angemessene Frist (Ende Mai 2025) für ihren Auszug zu gewähren.