2. 2.1. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt. 2.2. Die zweitinstanzlichen Parteikosten der Klägerin werden auf Fr. 2'797.50 festgesetzt. Die zweitinstanzlichen Parteikosten des Beklagten werden auf Fr. 2'587.90 festgesetzt. 3. Über die Verlegung der obergerichtlichen Prozesskosten gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 2 hat die Vorinstanz im neuen Entscheid zu befinden. 4. 4.1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin als Prozesskostenvorschuss Fr. 2'797.50 für die Parteikosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen.