1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin werden die Dispositiv- Ziffern 4.3.1, 4.3.2, 4.3.3, 5 und 6 des angefochtenen Entscheids des Präsidiums des Bezirksgerichts Aarau vom 10. April 2025 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Dispositiv-Ziffer 4.3.4 des angefochtenen Entscheids des Präsidiums des Bezirksgerichts Aarau vom 10. April 2025 wird sodann ersatzlos aufgehoben. - 29 - 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.