Der Beklagte hat weder einen Mehrwertsteuerzuschlag beantragt noch wurde ein solcher in der Kostennote des Beklagten separat ausgewiesen (vgl. Beilage zur Berufungsantwort; Beilagen 1 und 2 zur Stellungnahme des Beklagten vom 27. Juni 2025), weshalb ein solcher nicht vorzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_376/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 6). Das Obergericht erkennt: