Das vorliegende (zweitinstanzliche) Eheschutzverfahren erweist sich als durchschnittlich. Für die Eingaben vom 27. Juni 2025 und 8. Juli 2025 rechtfertigt sich ein Zuschlag von je 10 %. Im Gegenzug ist der Verhandlungsabzug von der Grundentschädigung in der Höhe von 20 % vorzunehmen. Vom Subtotal ist der Rechtsmittelabzug (25 %) abzuziehen. Zuzüglich pauschaler Spesen von 3 % (§ 13 AnwT) ergibt sich eine Parteientschädigung von (rund) Fr. 2'587.90 (Fr. 3'350.00 x 0.75 x 1.03). Der Beklagte hat weder einen Mehrwertsteuerzuschlag beantragt noch wurde ein solcher in der Kostennote des Beklagten separat ausgewiesen (vgl. Beilage zur Berufungsantwort;