9.3. Der Beklagte beantragt eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'247.50. Die Entschädigung von Rechtsanwälten in Verfahren vor aargauischen Gerichtsbehörden richtet sich nach den Vorschriften des aargauischen Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT). Dieses sieht für Entschädigungen in Zivilverfahren einen Pauschaltarif vor (AGVE 2013 Nr. 75 S. 396 f.). Für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren ist praxisgemäss eine Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 angemessen. Das vorliegende (zweitinstanzliche) Eheschutzverfahren erweist sich als durchschnittlich.