Die zusätzlichen Eingaben der Klägerin vom 16. Juni 2025 und 8. Juli 2025 sind mit einem Zuschlag von je 10 % auf die Grundentschädigung zu honorieren. Vom Subtotal ist der Rechtsmittelabzug von 25 % (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2011.56 vom 23. Mai 2011 E. 7 Abs. 3) gemäss § 8 AnwT abzuziehen. Zuzüglich pauschaler Spesen von 3 % (§ 13 AnwT) und nach Aufrechnung von 8.1 % Mehrwertsteuer ergibt sich eine Parteientschädigung von (rund) Fr. 2'797.50 (Fr. 3'350.00 x 0.75 x 1.03 x 1.081). - 28 -