b und d sowie Abs. 2 AnwT); mit dieser sind Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT). Von der Grundentschädigung ist ein Verhandlungsabzug (§ 6 Abs. 1 AnwT) von 20 % (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.12 vom 26. März 2024 E. 8.5.2) vorzunehmen. Die zusätzlichen Eingaben der Klägerin vom 16. Juni 2025 und 8. Juli 2025 sind mit einem Zuschlag von je 10 % auf die Grundentschädigung zu honorieren.