Die Höhe der durch die entschädigungspflichtige Partei zu erstattenden Vertretungskosten (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) richten sich in Verfahren vor aargauischen Gerichtsbehörden nach den Vorschriften des aargauischen Anwaltstarifs (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO); dies gilt auch für die Bestimmung der Höhe eines dem anderen Ehegatten zu leistenden Prozesskostenvorschusses. Für ein wie vorliegend durchschnittliches Eheschutzverfahren ist praxisgemäss eine Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 als angemessen zu erachten (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.200 vom 13. März 2025 E. 7; § 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT);