Bei der Bestimmung der Höhe des Vorschusses ist auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Prozesses abzustellen. Wird das Prozesskostenvorschussgesuch aber, wie vorliegend, erst in einem Zeitpunkt beurteilt, in welchem der von den Parteien anwaltlich betriebene Aufwand feststeht, ist dieser bei der Bestimmung des Prozesskostenvorschusses zu berücksichtigen (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.228 vom 25. Juni 2025 E. 9.5.1 mit Hinweisen). Die Höhe der durch die entschädigungspflichtige Partei zu erstattenden Vertretungskosten (Art. 95 Abs. 3 lit.