9. Kosten 9.1. Bei der Rückweisung einer Sache an die Vorinstanz werden praxisgemäss die zweitinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten (Art. 95 Abs. 2 und 3 ZPO) festgesetzt, verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, diese im neuen Entscheid (ausgangsgemäss) zu verteilen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_171/2020 vom 28. August 2020 E. 7.2). Vorliegend ist kein Grund für ein Abweichen von dieser Praxis ersichtlich. Die Gerichtsgebühr des Rechtsmittelverfahrens wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebührD).