7.8. In teilweiser Gutheissung der Berufung ist die Dispositiv-Ziffer 4.3.4 des angefochtenen Entscheids ersatzlos zu streichen und die Dispositiv-Ziffern 4.3.1, 4.3.2, 4.3.3, 5 und 6 des Entscheids der Vorinstanz vom 10. April 2025 aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts hinsichtlich des Kinder- und Ehegattenunterhalts im Sinne der vorstehenden Erwägungen und zur neuen Entscheidung diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann.