Wenn der Unterhaltsschuldner behauptet, dem Unterhaltsgläubiger bereits Unterhaltsleistungen bezahlt zu haben, welche an die festzulegende Unterhaltsschuld anzurechnen seien, muss das Gericht grundsätzlich darüber entscheiden, welche bereits bezahlten Beträge anrechenbar sind. Er kann sich nicht damit begnügen, in seinem Entscheid die Anrechnung von bereits geleisteten Beträgen vorzubehalten, ohne sie zu beziffern (BGE 138 III 583 E. 6.1.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_860/2011 vom 11. Juni 2012 E. 6.3; Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 23 75 vom 19. Oktober 2021 E. 3.1).