die bereits erbrachten, anrechenbaren Leistungen im Urteilsdispositiv zu beziffern oder sie müssen sich zumindest in Verbindung mit der Begründung des Entscheids oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben (BGE 135 III 315 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 5D_8/2019 vom 24. Juni 2019 E. 3.1; Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 23 75 vom 19. Oktober 2021 E. 3.1). Wenn der Unterhaltsschuldner behauptet, dem Unterhaltsgläubiger bereits Unterhaltsleistungen bezahlt zu haben, welche an die festzulegende Unterhaltsschuld anzurechnen seien, muss das Gericht grundsätzlich darüber entscheiden, welche bereits bezahlten Beträge anrechenbar sind.