7.7.2. Ein Unterhaltsentscheid, der in Bezug auf rückwirkende Unterhaltsverpflichtungen lediglich festhält, diese seien unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen geschuldet, stellt keinen genügenden definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Um die Vollstreckbarkeit des Unterhaltsentscheids im Rahmen eines definitiven Rechtöffnungsverfahrens zu gewährleisten, sind - 25 -