Der von der Vorinstanz der Klägerin angerechnete Grundbetrag von Fr. 1'200.00 (angefochtener Entscheid E. 8.5.3) ist nicht zu beanstanden, zumal bei einem alleinstehenden Schuldner im Kanton Aargau gestützt auf die im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (KKS.2005.7; nachfolgend: Richtlinien) praxisgemäss von einem Grundbetrag in dieser Höhe auszugehen ist (vgl. anstelle vieler: Entscheid des Obergerichts ZSU.2024.102 vom 28. November 2024 E. 4.4.1).