Da mit dem Rückweisungsentscheid derjenige Zustand wieder hergestellt wird, der vor dem Entscheid der Vorinstanz bestand (SEILER, a.a.O., N. 1519), wird diese – nebst den vorstehenden, verbindlichen Erwägungen durch das Obergericht – auch die Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren bei der Beurteilung zu berücksichtigen haben, weil mit dem vorliegenden Rückweisungsentscheid das erstinstanzliche Verfahren in den Stand des Beweisverfahrens zurückversetzt wird und, wie vorliegend (Art. 272 und Art. 296 Abs. 1 ZPO), im Geltungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes Neuerungen bis zur Urteilsberatung vorgebracht und berücksichtigt werden können (REETZ, a.a.O., N. 41 zu Art.