der Klägerin ab 1. April 2026 (vgl. E. 7.3.2 oben) sowie damit im Zusammenhang stehende Bedarfspositionen (vgl. E. 7.5 und 7.6 unten betr. Steueranteile) neu zu berechnen haben. In der Folge ist der daraus resultierende rechnerische Überschuss grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen auf die daran Berechtigten zu verteilen. Es sind allenfalls auch Anpassungen an der Phasenbildung vorzunehmen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verfahren in wesentlichen Teilen nicht spruchreif ist. Da mit dem Rückweisungsentscheid derjenige Zustand wieder hergestellt wird, der vor dem Entscheid der Vorinstanz bestand (SEILER, a.a.