SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N. 1536), und weil den Parteien ihr Recht auf Wahrung des vollen Instanzenzuges in der vorliegenden Sache zu gewähren ist (REETZ, a.a.O., N. 29 zu Art. 318 ZPO), ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer notwendiger Beweiserhebungen und zur anschliessenden Neubeurteilung zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO), wie von der Klägerin in Berufungsbegehren Ziffer 3 eventuell beantragt. Die Vorinstanz wird zunächst die notwendigen Unterlagen zur Gesellschaft des Beklagten edieren müssen, diese Unterlagen prüfen und danach das Einkommen des Beklagten (vgl. E. 7.4.1 ff.