beherrscht. Ihm ist daher nicht nur der real ausbezahlte Lohn als Einkommen anzurechnen, sondern es ist auch – wie bei einem Selbständigerwerbenden – grundsätzlich der in der Firma verbleibende (anteilige) Gewinn der Gesellschaft zu berücksichtigen. In der Regel ist auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre (damit nicht ein zufällig günstiges oder ungünstiges Geschäftsergebnis als Massstab dient) abzustellen. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben.