Etwas anderes vermochte der Beklagte nicht glaubhaft darzutun. Der Vorinstanz ist zwar grundsätzlich beizupflichten, wenn sie festhält, dass dem Beklagten und seinem Mitgesellschafter jeweils immer derselbe Lohn ausbezahlt worden sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.4.1.1), gleichzeitig haben sich die beiden Gesellschafter aber auch je ein Geschäftsfahrzeug im Wert von Fr. […] über die F._____ GmbH angeschafft (vgl. Beilage 2a zur Stellungnahme vom 22. November 2024 S. 10). Insofern ist insgesamt davon auszugehen, dass der Beklagte die Gesellschaft entgegen seiner eigenen Behauptung (vgl. Berufungsantwort S. 19 ff.) beherrscht.