Im Übrigen hält der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren selbst fest, dass er seinen Lohn als Miteigentümer der GmbH selbst festlegen könne (vgl. act. 103). Zudem war die Klägerin bei der F._____ GmbH angestellt und bezog einen Lohn. Gemäss ihrer eigenen Aussage habe sie jedoch lediglich einmal oder zweimal pro Jahr eine Generalreinigung gemacht (vgl. act. 98). Etwas anderes vermochte der Beklagte nicht glaubhaft darzutun.