Dies dürfte zwar mit der Pensumreduktion auf 70 % zusammenhängen. Allerdings ist davon auszugehen, dass diese Gehaltsreduktion nicht auf geringere Arbeitsleistung (vgl. act. 32 und 97, wonach der Beklagte jeweils von 5.00 bis 14.00 Uhr arbeite), sondern auf bewusste finanzielle Dispositionen zurückzuführen ist, zumal der Beklagte diese Verringerung seines Einkommens vorinstanzlich nicht begründete. Er brachte lediglich vor, dass er einen Corona-Kredit beantragt habe (vgl. act. 91). Während den Pandemiejahren - 22 - war das Einkommen, das dem Beklagten ausbezahlt wurde, aber gerade konstant geblieben.