Der Beklagte hat der Klägerin mit Kündigung vom 6. Mai 2025 auf den 31. August 2025 gekündigt (vgl. Beilage 4 zur Berufungsantwort), womit der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt die Lohnzahlungen der F._____ GmbH zugutekamen. Insgesamt standen der Klägerin ab Zustellung des vorinstanzlichen Urteils demnach rund viereinhalb Monate zur Verfügung, um ihr Pensum auszubauen und/oder eine neue Arbeitsstelle zu finden. Somit wurde der Klägerin, entgegen ihrer Aussage (vgl. Berufung S. 29 f.), eine mehrmonatige Übergangsfrist zuerkannt, weshalb gegen den durch die Vorinstanz berücksichtigten Zeitpunkt der Anrechnung des hypothetischen Einkommens für ein 50 %-Arbeitspensum nichts einzuwenden ist.