___ als Raumpflegerin tätig. Diese langjährige Tätigkeit, wenn auch nur in Springerfunktion, ohne Berufsausbildung und trotz der behaupteten Sprachprobleme spricht nicht gegen ihre Eignung, ihre Erwerbskraft mittels eines höheren Pensums ausschöpfen zu können, vielmehr wirkten sich ihre Qualifikationen auf die Höhe des erzielbaren Einkommens aus. Auch die Rollenverteilung der Parteien vor der Trennung (vgl. Berufung S. 30) vermag nichts daran zu ändern. So hat die Klägerin im Rahmen des Primats der Eigenversorgung eine Obliegenheit zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt. - 20 -