E._____, das jüngste Kind der Parteien (geb. tt.mm.2019) ist mutmasslich bereits in den Kindergarten eingetreten. Beiden Parteien wäre damit – wären sie jeweils die Hauptbetreuungsperson – in Anwendung des Schulstufenmodells eine Erwerbstätigkeit von 50 % (entsprechend 10 % eines Wochenpensums an einem Werktag) zumutbar, wobei vorliegend aufgrund der bestätigten alternierenden Obhut an den betreuungsfreien Tagen jeweils zusätzlich eine Vollzeiterwerbstätigkeit möglich wäre (vgl. die entsprechende Berechnungsweise in Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.3 f.).