Verlangt der Richter von einer Partei die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit, muss er ihr in der Regel eine dem Einzelfall angemessene Frist zur Anpassung an die neue Situation einräumen (BGE 144 III 481 E. 4.6; 129 III 417 E. 2.2), welche mit der erstmaligen autoritativen (richterlichen) Eröffnung der Umstellungspflicht zu laufen beginnt (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.252 vom 10. März 2023 E. 8.3.2).