Eine Aufteilung der Betreuungsanteile unter den Eltern führt aber nicht automatisch dazu, dass beiden Eltern im Umfang der ihnen nicht obliegenden Betreuungszeiten unter Berücksichtigung des Schulstufenmodells eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Massgeblich ist vielmehr, wie die Betreuungslast an den Werktagen während der üblichen Arbeitszeiten verteilt ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.4).