Mit Blick auf die Praxistauglichkeit und für den Normalfall ist gemäss dem sog. Schulstufenmodell (BGE 144 III 481 E. 4.7 f.) – soweit vorliegend im Fokus – im Sinne einer Richtlinie einem Elternteil (erst) ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes bis zu dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine Erwerbsarbeit von 50 % zuzumuten. Eine Aufteilung der Betreuungsanteile unter den Eltern führt aber nicht automatisch dazu, dass beiden Eltern im Umfang der ihnen nicht obliegenden Betreuungszeiten unter Berücksichtigung des Schulstufenmodells eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist.