Kinderbetreuungspflichten können einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen. Nach dem Konzept des Unterhaltsrechts ist einem betreuenden Elternteil die Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit während der betreuungsfreien Zeit zumutbar. Mit Blick auf die Praxistauglichkeit und für den Normalfall ist gemäss dem sog. Schulstufenmodell (BGE 144 III 481 E. 4.7 f.) – soweit vorliegend im Fokus – im Sinne einer Richtlinie einem Elternteil (erst) ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes bis zu dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine Erwerbsarbeit von 50 % zuzumuten.