_ sei die Klägerin so oder so verpflichtet, ein solches Arbeitspensum aufzunehmen. Ausgehend von einem Pensum von 50 % als Reinigungsangestellte sei davon auszugehen, dass die Klägerin ein Einkommen von Fr. 1'742.95 erzielen könne (angefochtener Entscheid E. 8.5.2 zweiter Absatz). - Der Beklagte erziele aus seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der F._____ GmbH ein Einkommen von Fr. 6'748.65 (Phase 1) bzw. von Fr. 8'786.45 (Phase 2; angefochtener Entscheid E. 8.4.1.1 f.).