E. 8.5.2 erster Absatz). Nach Einstellung des Einkommens der F._____ GmbH sei es der Klägerin aufgrund der alternierenden Betreuung möglich, einer Anstellung in einem Pensum von 50 % nachzugehen, zumal die Kinder D._____ und E._____ ohnehin jeweils wöchentlich mindestens durchgehend von Mittwochmorgen bis Samstagmorgen vom Beklagten betreut würden. Ab Kindergarteneintritt von E._____ sei die Klägerin so oder so verpflichtet, ein solches Arbeitspensum aufzunehmen.