7. Unterhalt 7.1. Die Vorinstanz ermittelte den Unterhalt nach der zweistufigen Methode (BGE 147 III 308; 147 III 293, 147 III 265). Hinsichtlich der Vorgehensweise bei dieser Berechnungsmethode kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 8.2). In Bezug auf die Einkommen der Parteien erwog die Vorinstanz im Wesentlichen das Folgende: