6.3. Zusammengefasst spricht nichts gegen die alternierende Obhut, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. Damit erübrigen sich Ausführungen zum von der Klägerin beantragten Besuchsrecht des Beklagten (Berufungsbegehren Ziffer 2.4) ebenso wie zu den unbeanstandet gebliebenen vorinstanzlich festgelegten Betreuungs- respektive Ferien- und Feiertagsregelungen im Falle der alternierenden Obhut sowie dem ebenfalls unangefochten gebliebenen gesetzlichen Wohnsitz von D._____ und E._____ am Wohnsitz der Klägerin in Q._____ (beides angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziffer 4.2).