Demgegenüber ist zu beachten, dass es für den im Zeitpunkt seiner Anhörung durch die Vorinstanz am 18. Dezember 2024 elfjährigen D._____ stimmt, je zur Hälfte bei der Klägerin und zur Hälfte beim Beklagten zu sein (vgl. act. 66). Auch wenn D._____ betreffend die Frage der Betreuungsregelung damals (noch) nicht urteilsfähig gewesen sein dürfte (vom Vorliegen der Urteilsfähigkeit ist ca. ab dem 12. Altersjahr auszugehen [Urteil des Bundesgerichts 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3; 5A_984/2019 vom 20. April 2020 E. 3.3]), kann bei der Zuweisung der Obhut diesem Wunsch durchaus Beachtung geschenkt werden.