Die Betreuungsmöglichkeiten des Beklagten sprechen damit – entgegen der Auffassung der Klägerin (Berufung S. 19 f.; Stellungnahme der Klägerin vom 16. Juni 2025 S. 5 f.) – nicht gegen eine alternierende Obhut. Bereits die Trennungsvereinbarung vom 28. Mai 2024 sah vor, dass die Parteien die beiden jüngeren Kinder alternierend betreuen, was gemäss eigener Aussage der Klägerin anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 29. Januar 2025 auch tatsächlich gelebt wurde (vgl. act. 95). Die Stabilität und Kontinuität der Lebensumstände der Kinder spricht somit für eine alternierende Obhut.