Der Beklagte gibt an, jeweils bereits morgens früh arbeiten zu gehen, damit er sich am Nachmittag regelmässig ab 14:00 Uhr um die Kinder kümmern könne (vgl. act. 97). Er übernimmt damit die Kinderbetreuung in wesentlichem Umfang (und über die Betreuung an den Randstunden hinaus) persönlich. Die Klägerin behauptet zwar wiederholt, der Beklagte verfüge über keine zeitlichen Ressourcen für die Kinderbetreuung. Diese Behauptungen erfolgen jedoch unsubstantiiert. Darüber hinaus kann der Beklagte die Betreuung durch seine Eltern beanspruchen, die im selben Haushalt wohnen.