Stellungnahme der Klägerin vom 16. Juni 2025 S. 6 f.). Eine alternierende Obhut steht allerdings nicht bereits dann ausser Frage, wenn die Kommunikation der Eltern konfliktbehaftet ist, zumal allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, nicht auf fehlende Kooperationsfähigkeit geschlossen werden kann (vgl. E. 6.1 oben). Um die Nichtanordnung einer alternierenden Obhut rechtfertigen zu können, muss der Elternkonflikt vielmehr einen gewissen Schweregrad erreichen (BÜCHLER/CLAUSEN, in: FamKomm Scheidung, Band I: ZGB [Fam- Komm], 4. Aufl. 2022, N. 9b f. zu Art. 298 ZGB, m.w.H.).