Auch sonst vermag die Klägerin nicht glaubhaft darzutun (vgl. E. 1 oben), inwiefern die Erziehungsfähigkeit des Beklagten derart defizitär wäre, dass eine alternierende Obhut nicht möglich wäre. So bleiben die pauschalen Behauptungen der Klägerin, der Beklagte manipuliere die älteste Tochter bzw. hetze diese gegen die Klägerin auf und setze die Klägerin vor den Kindern herab, unbelegt und ohne jegliche Stütze in den Akten. Insbesondere gehen keine entsprechenden Hinweise aus den Kinderanhörungen hervor (act. 63 ff.). Nach Ausgeführtem erscheint daher auch das Errichten einer Beistandschaft, wie von der Klägerin mit Eingabe vom 8. Juli 2025 gefordert, nicht notwendig.