6.2. Mit der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 7.3.1) sind keine Defizite in der Erziehungsfähigkeit des Beklagten ersichtlich. Der Vorwurf der Klägerin, der Beklagte kümmere sich nicht selbst um die Erziehung der Kinder (Berufung S. 19 f.; Stellungnahme der Klägerin vom 16. Juni 2025 S. 6), ist beim Kriterium der persönlichen Betreuung zu vertiefen, beschlägt seine Erziehungsfähigkeit jedoch nicht. Auch sonst vermag die Klägerin nicht glaubhaft darzutun (vgl. E. 1 oben), inwiefern die Erziehungsfähigkeit des Beklagten derart defizitär wäre, dass eine alternierende Obhut nicht möglich wäre.