Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung steht; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile voraussetzt, sind die anderen Bewertungskriterien oft voneinander abhängig und haben je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unterschiedliche Bedeutung.