Das Bundesgericht hat sich in seiner jüngeren Praxis eingehend mit der Frage befasst, nach welchen Kriterien zu entscheiden ist, ob die alternierende Obhut angeordnet werden kann (BGE 142 III 617 E. 3.2.3; 142 III 612 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 5A_384/2024 vom 10. September 2025 E. 3.3 f.; 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1). Das Gericht (Art. 298 Abs. 2ter ZGB) muss beurteilen, ob die Einführung einer solchen Betreuungsregelung tatsächlich dem Wohl des Kindes dient.