nicht um den vom Gesetz vorgegebenen Regelfall (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 5.4.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben. Ob die alternierende Obhut in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab (BGE 142 III 612 E. 4.2).