Dies ist vorliegend nicht der Fall. Entsprechend besteht kein spezifisches Rechtsschutzinteresse an der Feststellung des Trennungsdatums im vorliegenden Summarverfahren, zumal eine solche für ein allfälliges Scheidungsverfahren ohnehin nicht bindend wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.463/2005 vom 20. März 2006 E. 3.2; MAIER/SCHWANDER, a.a.O., N. 8 zu Art. 175 ZGB). Folglich ist die Berufung diesbezüglich abzuweisen.