Aus der Feststellung des Trennungszeitpunkts kann und will die Klägerin demnach zumindest im vorliegenden Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wenn die Klägerin vorbringt, das Trennungsdatum sei massgeblich für die Ermittlung des Lebensstandards während der Ehe, ist ihr einerseits entgegenzuhalten, dass in der Regel auf das Kalenderjahr vor der Trennung abgestellt wird. Andererseits ist die Ermittlung des Lebensstandards nur erforderlich, wenn eine Partei eine Sparquote behauptet. Dies ist vorliegend nicht der Fall.