5. Trennungszeitpunkt Die Vorinstanz stellte den Trennungszeitpunkt nicht fest, da sich die Parteien darüber nicht einig seien (angefochtener Entscheid E. 4.3). Entgegen der Auffassung der Parteien (Berufung S. 15 f.; Berufungsantwort S. 7) kann vorliegend der Trennungszeitpunkt offenbleiben. Die Vorinstanz sprach – wie von der Klägerin beantragt – Unterhaltsbeiträge ab September 2024. Aus der Feststellung des Trennungszeitpunkts kann und will die Klägerin demnach zumindest im vorliegenden Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten.