teilte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1022/2015 vom 29. April 2016 E. 7.1; MAIER/SCHWANDER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I [BSK ZGB-I], 7. Aufl. 2022, N. 15 zu Art. 170 ZGB). Eine Verletzung von Art. 170 ZGB durch die Vorinstanz liegt damit nicht vor. - 12 - Soweit die Klägerin vor Obergericht erneut die Edition der erwähnten Geschäftsunterlagen des Beklagten beantragt, erübrigt sich eine solche mit Blick darauf, dass die Vorinstanz diesbezüglich verpflichtet wird, den Sachverhalt weiter abzuklären (vgl. unten, E. 7.4).