Die Vorinstanz wies die Auskunfts- bzw. Editionsbegehren der Klägerin vollumfänglich ab (angefochtener Entscheid E. 3.3) und hielt fest, dass es infolge der Qualifikation des Beklagten als unselbständig erwerbend nicht notwendig sei, weitere Unterlagen zur Gesellschaft des Beklagten einzuholen. Wie weiter unten zu zeigen sein wird, ist diese Qualifikation zwar abzulehnen (vgl. unten E. 7.4), der Vorinstanz war es aber im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (BGE 144 II 427 E. 3.1.3) erlaubt, auf die Edition der beantragten Dokumente zu verzichten, da sie diese nicht als erforderlich bzw. notwendig (vgl. Art. 170 Abs. 2 ZGB) beur-