3. Editionsbegehren Die Klägerin rügt eine Verletzung von Art. 170 ZGB, da die Vorinstanz nicht die vollständigen Geschäftsunterlagen des Beklagten ediert habe (Berufung S. 8 ff.). Die Vorinstanz wies die Auskunfts- bzw. Editionsbegehren der Klägerin vollumfänglich ab (angefochtener Entscheid E. 3.3) und hielt fest, dass es infolge der Qualifikation des Beklagten als unselbständig erwerbend nicht notwendig sei, weitere Unterlagen zur Gesellschaft des Beklagten einzuholen.