Soweit die Klägerin darin, dass ihr das Protokoll der Hauptverhandlung nicht mit dem begründeten Entscheid und anschliessend auch nicht elektronisch zugestellt worden sei (Berufung S. 43), eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt, erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen, zumal der Klägerin die vorinstanzlichen Akten SF.2024.113 mit Verfügung vom 9. Juli 2025 durch das Obergericht zugestellt worden sind. Damit erhielt sie insbesondere die gewünschte Einsicht in das Protokoll der Hauptverhandlung vom 23. Januar 2025 und es stand ihr offen, sich dazu – aufgrund der umfassenden Kognition des Obergerichts (Art. 310 ZPO;